Anpassung an die aktuelle Rechtslage nach § 28a
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) durch das Niedersächsische Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Aufnahme des Wolfs in das BJagdG als Tierart, die dem Jagdrecht unterliegt,
ergeben sich Änderungen für den praktischen Umgang mit Verkehrsunfällen unter der Beteiligung
von Wölfen. Nach neuer Rechtslage1 wird der Wolf bei Verkehrsunfällen wie jedes andere dem
Jagdrecht unterliegendes Wild behandelt (z.B. Rehwild oder Wildschwein), wobei die artenschutz-
rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind. Vor diesem Hintergrund wird um Weitergabe und
Beachtung folgender bindender Handlungsvorgaben für die Polizeidienststellen zur Unfallauf-
nahme und Erstintervention gebeten:
- Ein Verkehrsunfall unter Beteiligung der Tierart Wolf ist wie ein regulärer Wildunfall zu be-
handeln. Es ist nur noch der Jagdausübungsberechtigte vor Ort zu informieren. - Es hat keine Meldung des Verkehrsunfalls mehr an die unteren Naturschutzbehörden zu
erfolgen, da die Zuständigkeit nun bei der obersten Jagdbehörde des Landes Niedersach-
sen (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz) liegt. - Die Einbindung des NLWKN-Wolfsbüros, der Wolfsberater und der LJN e.V. hat ebenfalls
nicht mehr zu erfolgen, da dies nun zentral durch die oberste Jagdbehörde des Landes
Niedersachsen koordiniert wird. - Eine Einbindung einer veterinärmedizinischen Fachkraft ist nicht mehr notwendig, weder
bei leicht- noch bei schwerveletzten Wölfen.
Der Beitrag verfällt um 06:12 am 16.04.27.
