- Version
- Download 0
- Dateigröße 290.08 KB
- Datei-Anzahl 1
- Erstellungsdatum 16. August 2026
- Zuletzt aktualisiert 16. August 2026
Niedersächsische Verordnung über die Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Nds. ASPEntschädVO)
Am 4. August 2026 ist die Niedersächsische Verordnung über die Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (Nds. ASPEntschädVO) in Kraft getreten.
Die Verordnung sieht folgende Aufwandsentschädigungen vor:
- Beprobung von verendet aufgefundenem oder erkennbar krankem Schwarzwild
Jagdausübungsberechtigte erhalten für die Beprobung eines in ihrem niedersächsischen Jagdbezirk verendet aufgefundenen oder erlegten und erkennbar kranken Stückes Schwarzwild eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro.
Erfolgt die Erfassung der Beprobung über eine vom Land Niedersachsen bereitgestellte App, beträgt die Entschädigung 175 Euro. Voraussetzung sind die Erfassung im Rahmen des Schweinepest-Monitorings und die ordnungsgemäße Entsorgung des Stückes.
Die Auszahlung erfolgt erst ab einem Gesamtbetrag von 175 Euro. Eine einzelne Beprobung ohne Nutzung der App erreicht diese Auszahlungsschwelle somit nicht.
- Revierübergreifende Bewegungsjagden auf Schwarzwild
Für die Organisation einer revierübergreifenden Bewegungsjagd auf Schwarzwild werden 200 Euro je Jagdtag gezahlt. Die Entschädigung wird für höchstens zwei Bewegungsjagden im Kalenderjahr gewährt.
Als revierübergreifend gilt eine Bewegungsjagd, wenn sie
- in zwei aneinandergrenzenden Jagdbezirken mit einer Gesamtfläche von mindestens 1.000 Hektar oder
- in mindestens drei aneinandergrenzenden Jagdbezirken
durchgeführt wird.
Für den Einsatz brauchbarer, geprüfter Jagdhunde werden zusätzlich 30 Euro je Hund und Jagdtag gewährt. Die Hundeentschädigung wird auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten an diesen ausgezahlt. Der Betrag ist anschließend unverzüglich an die jeweiligen Hundeführerinnen und Hundeführer weiterzuleiten.
Die Entschädigungen für die Organisation und den Hundeeinsatz werden erst ab einem gemeinsamen Gesamtbetrag von 500 Euro ausgezahlt. Da für die Organisation von höchstens zwei Bewegungsjagden maximal 400 Euro gewährt werden, kann die Auszahlungsschwelle allein durch die Organisationsentschädigung nicht erreicht werden.
- Abschuss von Schwarzwild in Risikogebieten
Für jedes in einem festgelegten Risikogebiet erlegte Stück Schwarzwild werden 30 Euro gezahlt. Dieser Entschädigungstatbestand ist - anders als die Beprobungsentschädigung und die Unterstützung revierübergreifender Bewegungsjagden - ausdrücklich auf Risikogebiete beschränkt.
Risikogebiete sind Gebiete, die von der obersten Jagdbehörde festgelegt werden und an einen nach der Schweinepest-Verordnung bestimmten Sperrbezirk angrenzen. Sollte ein entsprechendes Risikogebiet ausgewiesen werden, werden wir hierüber noch einmal gesondert informieren.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass das erlegte Stück auf Trichinen beprobt oder nachweislich an einen Betrieb des Einzelhandels beziehungsweise eine Jägerin oder einen Jäger abgegeben wurde. Die Auszahlung erfolgt erst ab einem Betrag von 150 Euro und damit ab mindestens fünf erlegten Stücken Schwarzwild.
Antragstellung
Die Anträge sind bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen jeweils zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Jahres einzureichen, das auf die Durchführung der Maßnahme folgt. Für förderfähige Maßnahmen aus dem Jahr 2026 ist die Antragstellung somit vom 1. Januar bis zum 31. März 2027 möglich.
Den Anträgen ist ein Nachweis über das Jagdausübungsrecht beizufügen. Gibt es in einem Jagdbezirk mehrere Jagdausübungsberechtigte, sind außerdem die entsprechenden Vollmachten im Original vorzulegen. Für die einzelnen Entschädigungstatbestände gelten weitere Nachweispflichten, die den beigefügten Antragsvordrucken zu entnehmen sind.
Die Verordnung einschließlich der drei Antragsvordrucke ist dieser Rundmail als Anlage beigefügt. Bitte leiten Sie die Informationen innerhalb Ihrer Jägerschaften an die betroffenen Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführer weiter.
Da die Ausgestaltung der Verordnung und die Bewilligung der Entschädigungen nicht in unserer Verantwortung liegen, bitten wir darum, verbindliche Rückfragen zu den Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Fragen zum Antragsverfahren an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu richten.
