Der Wolf im Jagdrecht

Meldung erlegter oder tot aufgefundener Wölfe

Für die Bejagung des Wolfs hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen revierübergreifenden Managementplan erstellt. Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Ministerium.

  • Die Jagd auf Wölfe ist erst zulässig, nachdem die Jagdbehörde die Jagdausübungsberechtigten über zulässige Abschüsse informiert hat.
  • Das Auffinden von toten Wölfen – unabhängig von der jeweiligen Todesursache ist dem Ministerium unverzüglich (!) unter Angabe des Fundortes per E-Mail zu melden an wolfrissmeldung@ml.niedersachsen.de   
  • Das Aneignungsrecht liegt grundsätzlich beim Jagdausübungsberechtigten. Der NLWKN der eine von diesem beauftragte Stelle darf jedoch Proben zu wissenschaftlichen Zwecken entnehmen und sich ggf. den Kadaver aneignen; in diesem Fall erlischt das Aneignungsrecht.
  • das umfassende Handelsverbot der EU-Artenschutzverordnung ist beim Aneignen zu berücksichtigen.
  • Erlegte Wölfe sind für die Untersuchung/ Probenahme durch den NLWKN geeignet aufzubewahren.
  • Eine Pflicht, tot aufgefundene Wölfe aus der Natur zu entfernen, besteht nicht.

Der Beitrag verfällt um 12:01 am 14.02.27.

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