Meldung erlegter oder tot aufgefundener Wölfe
Für die Bejagung des Wolfs hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen revierübergreifenden Managementplan erstellt. Die Zuständigkeit liegt ausschließlich beim Ministerium.
- Die Jagd auf Wölfe ist erst zulässig, nachdem die Jagdbehörde die Jagdausübungsberechtigten über zulässige Abschüsse informiert hat.
- Das Auffinden von toten Wölfen – unabhängig von der jeweiligen Todesursache ist dem Ministerium unverzüglich (!) unter Angabe des Fundortes per E-Mail zu melden an wolfrissmeldung@ml.niedersachsen.de
- Das Aneignungsrecht liegt grundsätzlich beim Jagdausübungsberechtigten. Der NLWKN der eine von diesem beauftragte Stelle darf jedoch Proben zu wissenschaftlichen Zwecken entnehmen und sich ggf. den Kadaver aneignen; in diesem Fall erlischt das Aneignungsrecht.
- das umfassende Handelsverbot der EU-Artenschutzverordnung ist beim Aneignen zu berücksichtigen.
- Erlegte Wölfe sind für die Untersuchung/ Probenahme durch den NLWKN geeignet aufzubewahren.
- Eine Pflicht, tot aufgefundene Wölfe aus der Natur zu entfernen, besteht nicht.

Der Beitrag verfällt um 12:01 am 14.02.27.
