LJN Info : Beitragsbescheide der SVLFG 19.09.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 21.08.2024 informierten wir Sie, dass gegen die Beitragsbescheide der SVLFG Widerspruch einzulegen ist, wenn man mit der Beitragserhöhung nicht einverstanden ist und die Bestandskraft verhindern möchte. Nunmehr erreichen uns vermehrt Anfragen, wie mit der Aufforderung der Berufsgenossenschaft, den Widerspruch zu begründen, umzugehen ist. Der Deutsche Jagdverband strebt eine Musterklage an und befindet sich bezüglich der unterschiedlichen Rechtsauffassungen auch im Austausch mit der SVLFG.

Wir empfehlen die Aufforderungen der SVLFG, den Widerspruch zu begründen, wie folgt zu beantworten, wobei sich anbieten kann, den Wortlaut individuelle anzupassen bzw. zu verändern:

„Zur Begründung meines Widerspruches gegen den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2023 teile ich Ihnen mit:

Es ist zwar nachvollziehbar, dass Betriebsmittelrücklagen für ein bislang nicht abschätzbares Risiko durch eine neue Berufskrankheit gebildet werden müssen. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass mit diesen Rücklagen auch Leistungen finanziert werden, die letztlich von anderen Risikogruppen zu tragen sind. Ich kann hierfür auch keine entsprechende Regelung in der Satzung oder in SGB VII finden.

Ich behalte mir eine weitere Begründung vor.

Zudem bitte ich darum, mit einer Entscheidung über meinen Widerspruch möglichst noch abzuwarten, ob es künftig ein sozialrechtliches Verfahren gibt, dessen Ausgang abgewartet werden kann. Ich bitte um Mitteilung, wenn Ihnen ein solches Verfahren bekannt ist und werde dann das Ruhen des Verfahrens beantragen.“

Mit freundlichen Grüßen
und Waidmannsheil

Dr. jur. Benjamin Munte

Justitiar

Landesjägerschaft Niedersachsen e.V., Schopenhauerstr. 21, 30625 Hannover

Der Beitrag verfällt um 05:49 am 20.03.25.

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